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Geschäftsordnung des Schülerrates des Bernhard-von-Cotta-Gymnasiums Brand-Erbisdorf vom 11.03.2026

§ 1 Aufgaben und Ziele

  1. Der Schülerrat vertritt die Interessen aller Schüler und Schülerinnen des Bernhard-von-Cotta Gymnasiums Brand-Erbisdorf bezüglich schulischer Belange
  2. Er informiert sie bestmöglich über sie betreffende Ereignisse und Entwicklungen. Zudem lässt er sie an wichtigen Entscheidungen teilhaben.
  3. Der Schülerrat versteht sich als Vertretung aller Schüler nach § 51 und § 53 des Sächsischen Schulgesetzes gegenüber der Schule, Schulleitung und Schulaufsicht und ist demzufolge unauflösbar.
  4. Er steht in dieser Funktion auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen.
  5. Die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen stellt einen wichtigen Kernpunkt dar.
  6. Die Mitglieder des Schülerrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Schüler auch. Sie werden weder bevorzugt noch benachteiligt.

§ 2 Struktur

  1. Der Schülerrat setzt sich aus allen Klassen- bzw. Kurssprechern sowie deren Stellvertretern zusammen.
  2. Die Klassen-/Kurssprecher und ihre Stellvertreter werden in jeder Klasse gewählt (gemäß § 52 Schulgesetz; siehe § 3).
  3. Jede Klasse hat somit zwei gültige Stimmen, wobei pro Person nur eine genutzt werden kann.Dies gilt nicht bei 50:50-Situationen; in diesem Fall werden nur die Klassen- bzw. Kurssprecher befragt.
  4. Der Schülersprecher und sein Stellvertreter haben jeweils eine weitere normale Stimme und besitzen keine keine gesonderten Rechte zur Einflussnahme auf Abstimmungen.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Schülerrates ist verpflichtet, an jeder Sitzung teilzunehmen. Kommt er dem nicht nach, greift folgende Regelung:
    1. Bei zweimaligem unentschuldigtem Fehlen wird eine Mahnung ausgesprochen.
      1. Dies erfolgt im Regelfall zunächst mündlich durch den Schülersprecher.
      2. Ist dem Schülervorstand bekannt, dass bei mindestens einem Vorfall das Fehlen nicht wissentlich erfolgte oder eine Entschuldigung gegenüber eines Mitglieds des Schülervorstands ausgesprochen wurde, entscheidet der Schülersprecher, ob in Einzelfällen vorerst von einer Mahnung abgesehen wird. In jedem Fall ist der betreffende Schüler mündlich oder schriftlich über die drohende Mahnung informieren.
    2. Bei erneutem Fehlen wird das Mitglied aus dem Schülerrat ausgeschlossen. Eine Neuwahl innerhalb seiner Klasse ist erforderlich und dem Vorstand umgehend mitzuteilen.
  6. Die Sitzungen des Schülerrates werden vom Schülersprecher nach § 8 der Schülermitwirkungsverordnung im Namen des Schülervorstands einberufen und mindestens drei Tage vorher bekannt gegeben. Auf der Einladung sollen unverbindliche Tagespunkte aufgeführt werden.
  7. Das Protokoll der Sitzung wird von einem Mitglied des Schülervorstands geführt. Eine Kopie kann von den jeweiligen Klassen- bzw. Kurssprechern und deren Vertretern beim Schülersprecher angefordert werden.
  8. Der Schülervorstand veröffentlicht zudem eine auf das Wesentliche reduzierte Fassung des Protokolls im Schaukasten des Schülervorstandes sowie eine im Lehrerzimmer.
  9. Den Sitzungen dürfen nur Klassen- und Kurssprecher sowie deren Stellvertreter beiwohnen. Alle anderen Personen müssen vom Schülersprecher in Absprache mit dem Schülervorstand eingeladen werden.
    1. Der Schülersprecher hat das Recht, Personen von Sitzungen auszuschließen.
      1. Dafür müssen Gründe vorliegen, die in Anwesenheit der betroffenen Personen zu nennen sind.
      2. Mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden kann der Ausschluss verhindert werden.
    2. Einen Sonderfall bilden Sitzungen, in denen Wahlen stattfinden.
      1. In diesem Fall sind alle Schülerinnen und Schüler zugelassen, die sich um ein Amt bewerben wollen.
      2. Auf der Einladung ist ausdrücklich zu vermerken, dass Wahlen stattfinden und dass zusätzlich zu den Klassen- bzw. Kurssprechern auch die Kandidaten zugelassen sind.
      3. Der Protokollant stellt anhand der Anwesenheitsliste fest, dass alle anwesenden Schülerinnen und Schüler sich als Kandidaten gemeldet haben. Ist dies nicht der Fall, werden betreffende Personen  für den Rest der Sitzung des Raums verwiesen.
  10. Die Sitzungen werden vom Schülersprecher geleitet und können nicht ohne ihn stattfinden.
    1. Wird der Schülersprecher vor einer Sitzung krank und kann diese nicht leiten, entscheidet er in Rücksprache mit seinem Stellvertreter über Vertagung oder Übergabe der Leitung.
    2. Ist eine Einsatzfähigkeit des Schülersprechers im laufenden Schuljahr nicht mehr möglich, ist dessen Vertreter verpflichtet, binnen zwei Wochen eine Neuwahl durchzuführen (§4).
  11. Der Schülerrat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Klassen vertreten sind.

§ 3 Vorstand des Schülerrates - Der Schülervorstand

  1. Der Schülervorstand besteht aus dem Schülersprecher, dessen Stellvertreter und vier bis sechs weiteren Schülerinnen und Schülern.
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  3. Vier intern gewählte Vertreter nehmen an der Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 5 Schulgesetz teil. Zudem hat der Schülervorstand zwei ständige Sitze im Vorstand des Fördervereins.
  4. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können ihr Amt mit schriftlicher Begründung niederlegen.
    1. Der Rücktritt einer Einzelperson zieht eine Neuwahl der entsprechenden Position binnen zwei Wochen nach sich.
    2. Die Amtszeit eines neu gewählten Mitglieds entspricht der verbleibenden Amtszeit des Vorstands.
    3. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist binnen zwei Wochen eine Neuwahl durchzuführen, wobei die Amtszeit der verbleibenden des vorigen Vorstands entspricht.

§ 4 Wahl des Klassen- bzw. Kurssprechers und dessen Stellvertreters

  1. Grundlage ist § 52 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen.
  2. Die Wahlen sind in den ersten vier Wochen des Schuljahres durchzuführen. Der Klassenlehrer bzw. Tutor übernimmt Vorbereitung und Durchführung.
  3. Der Schülervorstand wirbt insbesondere in den fünften Klassen für das Amt eines Schülervertreters und klärt über Rechte und Pflichten auf.

§ 5 Wahl des Vertrauenslehrers

  1. Wahl und Aufgaben richten sich nach § 17 und § 18 der Schülermitwirkungsverordnung (SMVO) des Freistaates Sachsen.
  2. Die Wahl erfolgt in der Regel alle zwei Jahre zu Beginn des Schuljahres mit Amtsantritt eines neuen Schülervorstands.
    1. So wird sichergestellt, dass der Vertrauenslehrer den Vorstand über dessen gesamte Amtszeit begleitet.
    2. Bei unüberbrückbaren Differenzen kann jederzeit ein neuer Vertrauenslehrer gewählt werden.
    3. Der bisherige Vertrauenslehrer arbeitet seinen Nachfolger ein.

§ 6 Wahl des Schülersprechers, seines Vertreters sowie des Schülervorstands

  1. Grundlage ist § 53 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen.
  2. Die Wahlen finden ergänzend zur gesetzlichen Vorgabe bereits im April oder Mai des vorangehenden Schuljahres statt.
    1. Dem neu gewählten Vorstand soll ausreichend Zeit zur Einarbeitung gegeben werden.
    2. In der Übergangszeit verbleiben Leitung und Verantwortung beim bisherigen Vorstand.
    3. Die Amtsübergabe erfolgt mit Beginn des neuen Schuljahres.
    4. Die Mitglieder des amtierenden Vorstands, insbesondere der Schülersprecher, arbeiten ihre Nachfolger intensiv ein.
  3. Der Schülersprecher, sein Stellvertreter und der Schülervorstand werden von den Mitgliedern des Schülerrates aus der Mitte aller Schülerinnen und Schüler gewählt (§ 53 Abs. 3 Schulgesetz).
  4. Die Wahlen können nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel aller Klassen vertreten sind. Andernfalls werden sie binnen zwei Wochen wiederholt.
    1. Es ist darauf zu achten, dass möglichst alle Klassen anwesend sind.
    2. Die Wahl findet in der Schulzeit statt.
  5. Ablauf der Wahl:
    1. Die Schulleitung hat kein Einspruchsrecht und darf die Schülerschaft nicht beeinflussen.
    2. Kandidaten müssen ihre Kandidatur spätestens zwei Wochen vor der Wahl bekannt geben.
      1. Jeder Kandidat erhält zwischen einer und fünf Minuten zur Vorstellung.Fragen werden unmittelbar beantwortet.
      2. Eine Kandidatur nur für das Amt des Vertreters oder nur für den Vorstand ist zulässig.
    3. Nach den Vorstellungen erfolgt unverzüglich die Wahl.
    4. Der Schülersprecher wird unabhängig von seinem Vertreter gewählt.
    5. Der Schülersprecher wird im ersten Wahlgang bestimmt. Die Unterlegenen werden automatisch in den zweiten Wahlgang zur Wahl des Stellvertreters aufgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
    6. Die übrigen Mitglieder des Schülervorstands werden im dritten Wahlgang bestimmt.
      1. Sind dafür weniger als vier Bewerber anwesend, wird die Wahl vertagt und ist innerhalb der nächsten zwei Wochen erneut durchzuführen.
      2. Bei mehr als sechs Bewerbern gelten die sechs Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können, als gewählt.
    7. Die Wahl erfolgt geheim, gleich und frei. Dazu schreibt jedes Mitglied des Schülerrates den Namen eines Bewerbers oder „Enthaltung“ auf einen Zettel und wirft diesen gefaltet in die Wahlurne.
      1. Ungültig sind Stimmzettel mit mehreren Namen oder anderen Kennzeichnungen als Namen oder dem Wort „Enthaltung“.
      2. Die Auszählung erfolgt durch mindestens zwei neutrale Personen.
      3. Die Stimmenanzahl jedes Kandidaten sowie die Anzahl der Enthaltungen und ungültigen Stimmen wird nach jedem Wahlgang bekannt gegeben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl unter den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.

§ 7 Misstrauensvotum

  1. Ein Misstrauensvotum kann gegen Klassen- und Kurssprecher, deren Vertreter, den Schülersprecher sowie dessen Stellvertreter, Schülervorstandsmitglieder und den Vertrauenslehrer gestellt werden.
  2. Ein Misstrauensvotum gegen Klassen- und Kurssprecher oder deren Vertreter kann von jedem Schüler der Klasse gestellt werden.
    1. Es muss begründet werden und führt zu einer Abstimmung in der Klasse. Bei einfacher Mehrheit erfolgen Neuwahlen.
    2. Die Durchführung ist dem Schülersprecher mitzuteilen.
    3. Jeder Schüler kann einmal pro Halbjahr ein Misstrauensvotum einreichen. Weitere Anträge müssen ausreichend begründet und vom Schülersprecher geprüft werden.
  3. Ein Misstrauensvotum gegen den Schülersprecher, dessen Stellvertreter oder ein Schülervorstandsmitglied kann nur von mindestens acht Mitgliedern des Schülerrates oder mindestens 40 Schülerinnen und Schülern gestellt werden.
    1. Der Vertrauenslehrer prüft die sachgemäße Begründung.
    2. Das Misstrauensvotum wird im Schülerrat durchgeführt.
    3. Bei einer Zweidrittelmehrheit gilt die betroffene Person als abgewählt. Binnen zwei Wochen ist eine Neuwahl durchzuführen.
  4. Ein Misstrauensvotum gegen den Vertrauenslehrer kann ebenfalls nur von mindestens acht Mitgliedern des Schülerrates oder mindestens 40 Schülerinnen und Schülern gestellt werden.
    1. Der Schülervorstand prüft die sachgemäße Begründung.
    2. Das Misstrauensvotum wird im Schülerrat durchgeführt.
    3. Bei einer Zweidrittelmehrheit gilt der Vertrauenslehrer als abgewählt. Binnen zwei Wochen ist eine Neuwahl durchzuführen.

§ 8 Änderung der Satzung

  1. Änderungen können jederzeit vom Schülerrat beschlossen werden und sind erforderlich, wenn grundlegende Gesetze geändert werden und dies die Satzung berührt.
  2. Zur Verabschiedung ist eine Zweidrittelmehrheit im Schülerrat notwendig.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Verabschiedung durch den Schülerrat im Schuljahr 2025/2026 in Kraft.