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Geschäftsordnung des Schülerrates des Bernhard-von-Cotta-Gymnasiums Brand-Erbisdorf

§ 1 Aufgaben und Ziele

  1. Der Schülerrat vertritt die Interessen aller Schüler und Schülerinnen des Bernhard-von-Cotta Gymnasiums Brand-Erbisdorf bezüglich schulischer Belange
  2. Er informiert sie bestmöglich über sie betreffende Ereignisse und Entwicklungen. Zudem lässt er sie an wichtigen Entscheidungen teilhaben.
  3. Der Schülerrat versteht sich als Vertretung aller Schüler nach § 51 und § 53 des Sächsischen Schulgesetzes gegenüber der Schule, Schulleitung und Schulaufsicht und ist demzufolge unauflösbar.
  4. Er steht in dieser Funktion auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen.
  5. Weiterhin stellt die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen einen wichtigen Kernpunkt dar.
  6. Die Mitglieder des Schülerrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Schüler auch. Sie werden weder bevorzugt noch benachteiligt.

§ 2 Struktur

  1. Der Schülerrat setzt sich aus allen Klassen- bzw. Kurssprechern sowie deren Stellvertretern zusammen.
  2. Die Klassen-/Kurssprecher und ihre Stellvertreter werden in jeder Klasse gewählt (gemäß § 52 Schulgesetz - siehe § 3 Wahl des Klassen-/Kurssprechers und dessen Vertreter).
  3. Jede Klasse hat somit zwei gültige Stimmen, wobei pro Person nur eine genutzt werden kann.Dies wird nur bei 50:50-Situationen eingeschränkt. In diesem Fall werden nochmals nur Klassen-/Kurssprecher befragt.
  4. Weiterhin haben der Schülersprecher und sein Stellvertreter je eine weitere normale Stimme. Somit besitzen sie auch keine gesonderten Rechte, den Ausgang einer Abstimmung zu beeinflussen.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Schülerrates ist verpflichtet, an jeder Sitzung teilzunehmen. Kommt er dem nicht nach, greift folgende Regelung:
    1. Bei zweimaligem unentschuldigtem Fehlen wird eine Mahnung ausgesprochen.
      1. Diese wird im Regelfall am Vertretungsplan und im Schaukasten des Schülervorstands veröffentlicht.
      2. Ist dem Schülervorstand bekannt, dass bei mindestens einem Vorfall der gefehlt habende nicht wissentlich gehandelt, oder er eine Entschuldigung gegenüber eines Mitglieds des Schülervorstands ausgesprochen hat, obliegt es dem Schülersprecher zu entscheiden, ob in Einzelfällen von einer Mahnung vorerst abgesehen werden kann und diese erst bei einem erneuten Fehlen erteilt wird. In jedem Fall sollte er aber den betreffenden Schüler mündlich bzw. schriftlich über die drohende Mahnung informieren.
    2. Bei erneutem Fehlen wird das Mitglied aus dem Schülerrat ausgeschlossen. Eine Neuwahl innerhalb seiner Klasse ist erforderlich und das Ergebnis dem Vorstand umgehend mitzuteilen.
  6. Die Sitzungen des Schülerrates werden vom Schülersprecher nach §8 der Schülermitwirkungsverordnung im Namen des Schülervorstands einberufen und sind mindestens drei Tage vorher bekannt zu geben. Auf der Einladung sollten Tagespunkte, welche nicht verbindlich sind, aufgeführt werden.
  7. Das Protokoll der Sitzung wird von einem Mitglied des Schülervorstands geschrieben. Eine Kopie kann auf Verlangen der jeweiligen Klassen- /Kurssprecher, sowie deren Vertretern nach der Sitzung bei dem Schülersprecher angefordert werden.
  8. Der Schülervorstand ist außerdem dazu angehalten, eine auf das Wesentliche reduzierte Fassung des Protokolls im Schaukasten des Schülervorstandes, sowie eine im Lehrerzimmer zu veröffentlichen
  9. Es dürfen nur Klassen-/Kurssprecher und deren Vertreter den Sitzungen des Schülerrates beiwohnen. Alle anderen Schüler, Lehrer oder sonstige Personen müssen von dem Schülersprecher in Absprache mit den weiteren Mitgliedern des Schülervorstands eingeladen werden.
    1. Der Schülersprecher hat das Recht, Personen von den Sitzungen auszuschließen.
      1. Es müssen dafür Gründe vorhanden sein, welche er noch in Anwesenheit der auszuschließenden Personen zu nennen hat.
      2. Mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden kann dieser Ausschluss verhindert werden.
    2. Einen Sonderfall bilden jene Schülerratssitzungen, in denen Wahlen stattfinden sollen.
      1. In diesem Fall sind alle Schüler zur Sitzung zugelassen, die sich um das neu zu besetzende Amt/die neu zu besetzenden Ämter bewerben wollen.
      2. Es muss vom Schülersprecher auf der Einladung sowohl ausdrücklich vermerkt werden, dass Wahlen stattfinden, als auch dass in diesem Fall zusätzlich zu den Klassen-/Kurssprechern, sowie deren Stellvertretern auch die Kandidaten zu der betreffenden Schülerratssitzung zugelassen sind.
      3. Es ist Aufgabe des Protokollanten, anhand der Anwesenheitsliste nach Abschluss der Wahl festzustellen, dass all jene Schüler, die zwecks aktiver Teilnahme an der Wahl der Sitzung beiwohnten, sich auch als Kandidaten für eine der zu vergebenden Positionen gemeldet haben. Ist dies nicht der Fall, werden betreffende Personen durch den Schülersprecher für den Rest der Sitzung des Raums verwiesen (siehe §2 Absatz 7 Punkt a.)
  10. Die Sitzungen werden vom Schülersprecher geleitet und können nicht ohne ihn stattfinden.
    1. Wird der Schülersprecher vor einer Schülerratssitzung krank und es ist absehbar, dass er diese nicht leiten kann, liegt es in Rücksprache mit seinem Stellvertreter in seinem Ermessen, die Vertagung der Sitzung zu veranlassen, oder aber die Leitung seinem Stellvertreter zu übergeben, sowie ihm alle notwendigen Informationen zu übermitteln.
    2. Ist eine Einsatzfähigkeit des Schülersprechers in dem laufenden Schuljahr voraussichtlich nicht mehr möglich, ist dessen Vertreter verpflichtet, binnen zwei Wochen eine Neuwahl durchzuführen (§4 Wahl des Schülersprechers und seines Vertreters).
  11. Der Schülerrat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Klassen im Schülerrat vertreten sind.

§ 3 Wahl des Klassen-/Kurssprechers und dessen Vertreter

  1. Grundlage für diese Wahl bietet § 52 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen.
  2. Die Wahlen der Klassen-/Kurssprecher und dessen Vertreter sind in den ersten vier Wochen von den Schülern einer Klasse durchzuführen. Der Klassensprecher des Vorjahres übernimmt die Vorbereitung sowie Durchführung der Wahl
    1. Nach §7 (3) SMVO übernimmt in neu gebildeten Klassen der Klassenlehrer die Wahl des Klassensprechers und dessen Stellvetreters.
    2. Der Schülervorstand ist angehalten, in den Klassen der Stufe fünf für das Amt eines Schülervertreters zu werben, sowie über Rechte und Pflichten aufzuklären.

§ 4 Wahl des Schülersprechers und seines Vertreters, des Orientierungsstufensprechers, sowie des Schülervorstands

  1. Die Grundlage dafür bietet § 53 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen.
  2. Die Wahl ist des Schülersprechers, des Stellvertreters und des Vorstands sind in Ergänzung zur Vorgabe des Schulgesetzes bereits im April/Mai des vorangehenden Schuljahres durchzuführen.
    1. So soll dem neu gewählten Vorstand genügend Zeit eingeräumt werden, um sich mit den Aufgaben der Schülervertretung vertraut zu machen.
    2. In dieser Übergangszeit verbleibt die Leitung und Verantwortung jedoch noch beim Schülervorstand der vorherigen Wahlperiode.
    3. Die Übergabe des Amtes erfolgt erst mit Schuljahreswechsel.
    4. Die Mitglieder des amtierenden Vorstands, insbesondere der Schülersprecher, sind dazu angehalten, ihre Nachfolger intensiv in sämtliche Bereiche der Tätigkeit des Schülervorstands einzuarbeiten.
  3. Der Orientierungsstufensprecher wird bei einem separaten Treffen gewählt, an dem nur die Klassensprecher der 5. und 6. Klasse, sowie zwei Mitglieder des Schülervorstands teilnehmen. Um sich als Kandidat in der Wahl zum Orientierungsstufensprecher aufstellen lassen zu können, muss die betreffende Person Klassensprecher einer 5. oder 6. Klasse sein.
  4. Die Wahlen finden am Anfang eines jeden Schuljahrs statt, die Amtszeit des Orientierungsstufensprechers ist auf ein Jahr begrenzt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Schülersprecher, dessen Stellvertreter und der Schülervorstand werden von den Mitgliedern des Schülerrates aus der Mitte aller Schüler gewählt (gemäß § 53, Absatz 3 Schulgesetz), muss also kein Klassen-/Kurssprecher oder Stellvertreter von diesem sein.
  6. Die Wahlen können nur dann stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel aller Klassen im Schülerrates vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, wir die Wahl binnen der nächsten zwei Wochen wiederholt.
    1. Es ist darauf zu achten, dass zum Zeitpunkt der Wahl möglichst alle Klassen in der Schule anwesend sind.
    2. Die Wahl findet in der Schulzeit statt.
  7. Ablauf der Wahl:
    1. Die Schulleitung hat keinerlei Einspruchsrecht bei der Wahl und darf die Schülerschaft mit Empfehlungen auch nicht beeinflussen. Dies gilt sowohl für die Wahl des Schülersprechers als auch für die Wahl seines Vertreters.
    2. Die Kandidaten müssen vorher ihre Kandidatur nicht bekannt geben. Sie müssen lediglich am Tag der Wahl anwesend sein und sich dort zur Wahl stellen.
      1. Jeder Kandidat hat minimal eine bis maximal fünf Minuten um sich kurz zu präsentieren. Fragen werden sofort nach der jeweiligen Präsentation gestellt und unverzüglich beantwortet.
      2. Es ist möglich, sich nur für den Vertreter zur Wahl zu stellen.
    3. Nach der Vorstellung der einzelnen Kandidaten kommt es unverzüglich zur Wahl.
    4. Der Schülersprecher wird unabhängig von dessen Vertreter gewählt.
    5. Der Schülersprecher wird im ersten Wahlgang gewählt. Der/Die Verlierer werden im zweiten Wahlgang, in dem der Vertreter des Schülersprechers gewählt wird, automatisch aufgenommen. Dies kann nur auf ausdrücklichen Wunsch der/des Verlierers umgangen werden.
    6. Die übrigen Mitglieder des Schülervorstandes werden im dritten Wahlgang bestimmt. Die 6 Schüler, die die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, gewinnen.
      1. Sind zum Zeitpunkt der Wahl weniger als 6 potentielle Mitglieder für einen neuen Schülervorstand anwesend, wird die Wahl vertagt und muss innerhalb der nächsten zwei Wochen wiederholt werden.
      2. Finden sich zum zweiten Wahltermin weniger als 6, mindestens aber 4 Kandidaten für einen Schülervorstand ein, wird ein Schülervorstand aus ebendiesen sowie dem Schülersprecher und dessen Stellvertreter gebildet.
      3. Der Schülerrat gibt durch eine einfache Mehrheit in einer anschließenden Wahl sein Einverständnis.
    7. Es wird in einem geheimen, freien Wahlsystem gewählt. Dazu sollte jeder Schüler einen Namen auf einen Zettel schreiben oder seinen Zettel mit dem Wort "Enthaltung" kennzeichnen. Dieser wird gefaltet und in eine Urne gegeben.
      1. Ungültig sind alle Wahlzettel, welche mehre Namen enthalten oder mit einem anderen Wort außer dem der Namen oder dem Wort "Enthaltung" gekennzeichnet sind.
      2. Die Auszählung der Stimmen wird von mindestens zwei neutralen Personen durchgeführt, wobei sich hier der Vertrauenslehrer anbietet.
      3. Das Ergebnis der Wahl wird nach jedem Wahlvorgang sofort bekannt gegeben. Es wird bekannt gegeben, welcher Kandidat wie viele Stimmen bekommen hat und wie viele Enthaltungen sowie ungültige Stimmen es gab. Als gewählt gilt derjenige, welcher die einfache Mehrheit hat. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Wiederholung der Wahl, wobei nur die Kandidaten mit der signifikant höchsten Stimmzahl wählbar sind.

§ 5 Wahl des Vertrauenslehrers

  1. Die Wahl, sowie auch die Aufgaben des Vertrauenslehrers orientiert sich an den Vorgaben in der Schülermitwirkungsverordnung (SMVO) des Freistaates Sachsen, §17 und 18
  2. Jedoch kommt es zur Wahl des Vertrauenslehrers in der Regel nur aller zwei Jahre zu Beginn des Schuljahrs, wenn ein neuer Schülervorstand sein Amt antritt.
    1. So soll sichergestellt sein, dass der Vertrauenslehrer den Schülervorstand über dessen gesamte Amtszeit begleitet.
    2. Kommt es zu unüberbrückbaren Differenzen zwischen dem Schülervorstand und dem Vertrauenslehrer, ist es jederzeit möglich, einen neuen Vertrauenslehrer zu wählen.
    3. Der Vertrauenslehrer eines vergangenen Schülervorstands hat die Aufgabe, seinen Nachfolger in die Aufgaben ausreichend einzuarbeiten.

§ 6 Vorstand des Schülerrates - Der Schülervorstand

  1. Der Vorstand des Schülerrates setzt sich aus dem Schülersprecher, dessen Vertreter und sechs (nach Außnahmeregelung aber min. 4) weiteren Schülern zusammen, welche gemäß § 4, Absatz 5 gewählt werden. Weiterhin sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Orientierungsstufensprecher und dessen Vertreter an allen Schülervorstandssitzungen teilnehmen.
  2. Die Amtszeit eines jeden Schülervorstandes beträgt zwei Jahre.
  3. Vier intern gewählte Vertreter des Vorstands des Schülerrates nehmen an der Schulkonferenz als Vertretung der Schüler gemäß § 43, Absatz 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen teil. Zudem hat der Schülervorstand zwei ständige Sitze im Vorstand des Fördervereins des Bernhard-von-Cotta Gymnasiums Brand-Erbisdorf.
  4. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder sind dazu befugt, ihr Amt niederzulegen. Dafür ist eine schriftliche Begründung abzugeben.
    1. Der Rücktritt einer einzelnen Person hat eine Neuwahl der wieder zu besetzenden Position zur Folge, deren Zeitpunkt der Schülervorstand jedoch selbst bestimmt.
    2. Die Amtszeit eines einzelnen neuen Vorstandsmitglieds orientiert sich in ihrer Länge an der verbleibenden Amtszeit des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstands.
    3. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist eine Neuwahl binnen zwei Wochen erforderlich. Die Länge der Amtszeit des nun amtierenden Vorstands sollte darauf ausgerichtet sein, dass an ihrem Ende der normale Wahlritus (siehe §4 Absatz 2) wieder eingehalten werden kann. Sie ist trotzdem auf zwei Jahre beschränkt.

§ 7 Misstrauensvotum

  1. Ein Misstrauensvotum kann gegen die Klassen-/Kurssprecher, deren Vertreter, den Schülersprecher sowie dessen Vertreter gestellt werden.
  2. Ein Misstrauensvotum gegen die Klassen-/Kurssprecher sowie deren Vertreter kann von jedem Schüler der Klasse/ des Kurses gestellt werden.
    1. Es sollte begründet werden und hat eine Abstimmung in der Klasse/ dem Kurs zur Folge. Wird es mit einer einfachen Mehrheit angenommen, so werden im Anschluss Neuwahlen durchgeführt. In jedem anderen Fall gilt das Misstrauensvotum als gescheitert.
    2. Jeder Schüler hat die Möglichkeit einmal pro Halbjahr ein Misstrauensvotum gegen den Klassen-/Kurssprecher oder seinen Stellvertreter einzureichen. Jedes weitere Misstrauensvotum muss ausreichend begründet und vom Schülersprecher geprüft werden.
  3. Ein Misstrauensvotum gegen den Schülersprecher oder seinen Stellvertreter kann nur von mindestens acht Mitgliedern des Schülerrates oder mindestens 40 Schülern der Schule gestellt werden.
    1. Jedes Misstrauensvotum gegen den Schülersprecher oder seinen Stellvertreter muss begründet sein. Der Vertrauenslehrer entscheidet, ob der Antrag sachgemäßen und zureichenden begründet ist. Andernfalls hat er das Recht, das Misstrauensvotum als gescheitert zu erklären.
    2. Das Misstrauensvotum wird im Schülerrat durchgeführt.
    3. Kommt es zu einer 2/3 Mehrheit, gilt der Schülersprecher oder sein Vertreter als abgewählt. In der Folge muss binnen der nächsten zwei Wochen eine Neuwahl stattfinden, bei der sich der abgewählte Schülersprecher oder dessen Vertreter erneut zur Wahl stellen kann. Diese Neuwahl wird von den verbleibenden Mitgliedern des Schülervorstands durchgeführt.

§ 8 Änderung der Satzung

  1. Änderungen können jederzeit vom Schülerrat durchgeführt werden.
  2. Änderungen müssen dann durchgeführt werden, wenn grundlegende Gesetze, wie zum Beispiel das Schulgesetz des Freistaates Sachsen, geändert werden und dies die Satzung berührt.
  3. Alle Änderungen werden im Schülerrat besprochen und abgestimmt.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des Schülerrates des Bernhard-von-Cotta Gymnasiums tritt am Tag ihrer Verabschiedung durch diesen im Schuljahr 2012/2013 in Kraft.